Zusammenfassung der AR-relevanten Aspekte des Urteils des Landgerichtes München Az.: 5 HK O 17452/21

Zusammenfassung der AR-relevanten Aspekte des Urteils des Landgerichtes München Az.: 5 HK O 17452/21

Kein Anspruch aus § 116 AktG/§ 93 AktG

Die Klage stützte sich auf die AktG-Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht von Aufsichtsräten. Zwar erkannte das Gericht eine objektive Pflichtverletzung (unzureichende Überwachung) an – maßgeblich war aber, dass selbst bei optimaler Aufsicht der Schaden (Auszahlung der Gelder) nicht sicher hätte verhindert werden können.

Keine Kausalität zum Schaden

Entscheidend war, dass der Vorstand bereits in früheren Fällen gegen Zustimmungsvorbehalte verstoßen hatte. Deshalb ließ sich nicht beweisen, dass eine strengere Aufsicht oder eine geänderte Geschäftsordnung den Abfluss der Kreditsumme zwingend verhindert hätte.

Auch keine Haftung für Anleihezeichnung

Analog scheiterte der Vorwurf des Insolvenzverwalters, der Aufsichtsrat hätte die später gezeichnete Schuldverschreibung von 100 Mio. € durch einen geänderten Zustimmungsvorbehalt verhindern müssen: Weder liegt eine klare Pflichtverletzung vor, noch lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang mit dem finanziellen Schaden herstellen.

Fazit:

Trotz formaler Überwachungspflichtverletzungen haben die Kläger keine hinreichende Beweislage für eine kausale Verknüpfung zu den von ihnen geltend gemachten Schäden erbracht – der Gesamtantrag auf 140 Mio. € wurde daher abgewiesen. Der Vorstand wurde allerdings zu einem Schadensersatz in voller Höhe plus Zinsen verurteilt.

Vollständiges Urteil

Das vollständige Urteil finden Sie hier:
https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001588978.html

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